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   BVerwG, 13.06.1990 - 6 C 26.89   

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BVerwG, 13.06.1990 - 6 C 26.89 (https://dejure.org/1990,11706)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.1990 - 6 C 26.89 (https://dejure.org/1990,11706)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 1990 - 6 C 26.89 (https://dejure.org/1990,11706)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tragendes Indiz der Bereitschaft zur Inkaufnahme des verlängerten Ersatzdienstes - Erfordernis der Verfestigung oder Vertiefung einer bereits zur Zeit des Erstantrags angelegten inneren Haltung - Rechtliche Gleichbehandlung der Fälle der Unanfechtbarkeit und der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 49.86

    Kriegsdienstverweigerung - Materielle Rechtskraft - Gewissensentscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1990 - 6 C 26.89
    Die Revision macht mit Recht geltend, das Verwaltungsgericht habe unter Abweichung von dem Urteil des Senats vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - (BVerwGE 79, 33 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 3) nicht berücksichtigt, daß die Bestandskraft einer früheren Entscheidung über ein Anerkennungsbegehren des Klägers der sachlichen Prüfung eines nach neuem Recht zu beurteilenden "Zweitantrages" selbst bei sonst unverändertem Vorbringen nicht entgegensteht, wenn eine "Gewissensentscheidung" schlüssig geltend gemacht worden ist.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - (Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3) unter Weiterführung der u.a. in dem erwähnten Urteil vom 3. Februar 1988 (a.a.O.) entwickelten Grundsätze ausgeführt hat, dient auch bei der Entscheidung über einen Zweitantrag die "eingehendere" Prüfung des Anerkennungsbegehrens im Verfahren nach den §§ 9 ff. KDVG typischerweise lediglich dazu, diejenigen Zweifel auszuräumen, die der Wehrpflichtige durch sein eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat; eine "Vollprüfung" ist nur und erst dann zulässig, wenn sich die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung anders nicht ausräumen lassen.

  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 34.87

    Kriegsdienstverweigerung - Zweitantrag - Eingehendere Prüfung - Vollprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1990 - 6 C 26.89
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - (Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3) unter Weiterführung der u.a. in dem erwähnten Urteil vom 3. Februar 1988 (a.a.O.) entwickelten Grundsätze ausgeführt hat, dient auch bei der Entscheidung über einen Zweitantrag die "eingehendere" Prüfung des Anerkennungsbegehrens im Verfahren nach den §§ 9 ff. KDVG typischerweise lediglich dazu, diejenigen Zweifel auszuräumen, die der Wehrpflichtige durch sein eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat; eine "Vollprüfung" ist nur und erst dann zulässig, wenn sich die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung anders nicht ausräumen lassen.

    Bei der ihm nunmehr obliegenden Prüfung entsprechend den Grundsätzen des Urteils vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - (a.a.O.) wird sich mithin das Verwaltungsgericht zunächst mit den - sicher schwerwiegenden - Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger geltend gemachten Gewissensentscheidung zu befassen haben, die sich aus dem von ihm geschilderten nachlässigen Verhalten des Klägers in seinem ersten Antragsverfahren ergeben.

  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1990 - 6 C 26.89
    Werden diese Zweifel nicht ausgeräumt, so ist eine "Vollprüfung" in dem Sinne geboten, daß dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, dem Gericht aufgrund aller dafür maßgebenden Umstände (vgl. dazu BVerwGE 55, 217) eine hinreichend sichere Überzeugung davon zu vermitteln, daß seine Verweigerung auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG).
  • BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 107.82

    Wehrpflicht - Kriegsdienstverweigerung - Wiederholter Antrag - Erneute

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1990 - 6 C 26.89
    Vielmehr hat es sich unter Berufung auf die im Urteil des Senats vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - (BVerwGE 69, 90) entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit von "Zweitanträgen" darauf gestützt, daß eine Änderung der Sachlage, die die Bestandskraft der Ablehnung in dem ersten Verfahren entfallen lassen würde, nicht vorliege.
  • BVerwG, 10.02.1989 - 6 C 9.86

    Wehrdienst - Reservist - Überzeugungsbildung - Kriegsdienstverweigerung -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1990 - 6 C 26.89
    Auch wenn die erneute mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts möglicherweise erst dann stattfinden kann, wenn der am 17. September 1962 geborene Kläger das 28. Lebensjahr vollendet hat und deshalb im Falle seiner Anerkennung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG auch unter Berücksichtigung des § 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG nicht mehr der Zivildienstpflicht unterliegen würde, wäre die bei einer Antragstellung nach neuem Recht anzunehmende Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" im Sinne der genannten Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen (vgl. dazu das Urteil vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - ).
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